Ab wann muss eine EEG Umlage gezahlt werden?

Ab wann muss eine EEG Umlage gezahlt werden?

11.01.2021 09:00

Mit der EEG Novelle 2021 wurden zahlreiche Veränderungen am Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) vorgenommen. Darunter auch die Verschiebung der Grenze ab derer eine PV-Anlage EEG-Umlagepflichtig ist. Die wesentlichen Regelungen zur EEG-Umlagepflicht auf Eigenverbrauch findet man in § 61 EEG 2021. Dort ist dargelegt, wer die EEG-Umlage entrichten muss und wer nicht. 

Bis zum 31.12.2020 galt eine Entrichtung der EEG Umlage auf den selbst erzeugten und eigenverbrauchten Strom ab einer Anlagengröße über 10 kWp oder 10.000 kWh Jahresertrag. Die Höhe der EEG-Umlage wurde „gleitend“ eingeführt. 

Photovoltaikanlagen die ab dem 01.01.2021 in Betrieb genommen werden unterliegen der EEG Novelle 2021. Hier wurde die Bagatellgrenze zur EEG Umlage auf eine Anlagengröße von 30 kWp oder 30.000 kWh Jahresertrag oder mehr angehoben. Das gilt für Neu-, Bestands- und Ü20-Anlagen.

Diese Anpassung  stellt eine deutliche finanzielle und bürokratische Entlastung des Prosumers im privaten Bereich dar. In Zukunft wird so die Eigenversorgung mit PV-Strom, vor allem im Hinblick auf den ansteigenden Strombedarf  durch Sektorenkopplung (z.B. Elektroauto und Wärmepumpe), gefördert.  Zur EEG-Umlage verpflichtet ist der Letztverbraucher mit Eigenversorgung - also derjenige, der den auf dem Dach erzeugten Strom nutzt.

Die reguläre EEG-Umlage wird jeweils im letzten Quartal eines Jahres für das Folgejahr bekannt gegeben. 2021 beträgt sie 6,500 Ct/kWh und 2022 3,723 Ct/kWh für nicht priviligierte Letztverbraucher. Eigenverbraucher (mit PV-Anlage) müssen dabei im Gegensatz zum nicht priviligierten Letztverbraucher nur einen prozentualen Anteil davon zahlen. Seit 2017 liegt dieser Anteil bei 40%.

Keine EEG-Umlage zu zahlen ist bei:

  • Bestandsanlagen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb gesetzt wurden und schon da zur Eigenversorgung des Anlagenbetreibers dienten. Weitere Außnahmen und Zusatzbefreiungen welche ältere Bestandsanlagen betreffen können Sie dem EEG 2021 §61e und §61f entnehmen.    
  • Neuanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 30 kWp und einem Eigenverbrauch von höchstens 30 MWh pro Kalenderjahr,
  • Eigenversorgung aus Inselanlagen, wenn diese weder mittelbar noch unmittelbar mit dem öffentlichen Stromnetz verbunden sind,
  • Letztverbrauchern, die sich vollständig mit Strom aus Erneuerbaren Energien versorgen und nur noch den Überschussstrom - dann allerdings ohne Inanspruchnahme der finanziellen Förderung durch das EEG (Einspeisevergütung) - einspeisen.

Alle anderen Letztverbraucher von Strom aus erneuerbaren Energien müssen die EEG-Umlage zahlen.

Links zum aktuellen EEG: 

https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/sites/default/files/2021-02/EEG-210101-201221-web.pdf 

Update 24.02.2022: Die Ampelkoalition der Bundesregierung hat sich darauf geeinigt, dass die auf den Strompreis erhobene Umlage zur Förderung erneuerbarer Energien (EEG) zum 1. Juli 2022 wegfallen soll.